Hinweise

für alle Grundstücksanlieger und Bewirtschafter an Gewässern

II. Ordnung und Verbandsgewässern III. Ordnung

Beschränkung der Anliegergrundstücke zur Durchführung der Gewässerunterhaltung:
Für die maschinelle Gewässerräumung (Mähkorbbagger, Böschungsmäher oder -schlegler) ist ein beidseitig durchgängig befahrbarer Räumstreifen von 5 m Breite (Obere Böschungskante bis 5 m ins Anliegergrundstück hinein) entlang der Wasserläufe II. Ordnung zur Durchführung der Verbandsaufgabe unerlässlich.

Grundsätzlich gilt nach § 115 Nieders. Wassergesetz (NWG), § 33 Wasserverbandsgesetz (WVG) und der Satzung des Verbandes (VS), dass die Eigentümer der Anliegergrundstücke verpflichtet sind, die Grundstücke so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

Folgende Einschränkungen und Anforderungen sind hier u. A. zu nennen:

  • Abzäunungen von Weidegrundstücken sind 1,0 m von der oberen Böschungsoberkante zu setzen und nicht höher als 1,5 m herzustellen.
  • Bei Querzäunen im Räumstreifen ist eine Durchfahrtsmöglichkeit (Tor, Handgriffe etc.) in einer Mindestbreite von 4 m direkt am Gewässer herzustellen.
  • Bei Ackergrundstücken muss ein 1 m breiter Schutzstreifen, von der oberen Böschungskante aus gesehen, unbeackert bleiben.
  • Bei der Umwandlung von Grünland in Ackerland muss entlang der Wasserläufe  II. Ordnung ein Gewässerrandstreifen von 5 m Breite gemäß § 91a NWG (diese Vorschrift gilt seit 1990) verbleiben.
  • Seitlich einmündende Gräben (nur bei größeren Querschnitten erforderlich) sind im Räumstreifen zu verrohren.
  • Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen darf nicht näher als 5 m bis an das Gewässer heran erfolgen.
  • Die Anlieger haben gemäß NWG die Ablagerung von Räumgut zu dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauerhaft beeinträchtigt.
  • Baufällige und ungenutzte private Brücken und Rohrdurchlässe, insbesondere bei der Behinderung des Wasserabflusses, sind aus dem Gewässerquerschnitt zu beseitigen.
  • Beseitigung von alten Zäunen im Gewässerquerschnitt wegen Behinderung der Gewässerunterhaltung.
  • Dränageausläufe, die in das Gewässerprofil erheblich hineinragen, sind zum Schutze vor Beschädigungen bei der maschinellen Unterhaltung ausreichend zurückzuschneiden.
  • Der Räumstreifen ist durch die Anlieger von Busch- und Baumbewuchs freizuhalten, so dass eine hinderungsfreie Entlangfahrbarkeit gewährleistet wird.

Es wird an die Anliegerschaft appelliert, dass eine hinderungsfreie Entlangfahrbarkeit an den Wasserläufen zu gewährleisten ist.
Hierdurch wird der Umfahrungs- und Entlangfahrungsaufwand bei der maschinellen Gewässerräumung verringert und die Räumpreise werden für die unterhaltungspflichtigen Verbände eher stabil gehalten.
Bei evtl. Rückfragen hierzu, kann mit der Geschäftsstelle des Unterhaltungsverbandes Kontakt aufgenommen werden.