Mit Einführung des Niedersächsischen Wassergesetzes im Jahre 1960 wurden flächendeckend über das Land Unterhaltungsverbände gesetzlich gegründet.
Die so genannte Wasserlast wurde hierdurch auf alle innerhalb des Niederschlags- bzw. Einzugsgebietes liegenden Flächen als beitragspflichtige Solidargemeinschaft verteilt und der direkte Gewässeranlieger wurde von der alleinigen Wasserlast befreit.
Aus der Sicht des Gesetzgebers dient die Gewässerunterhaltung allen Bürgern und Eigentümern bzw. Nutzern von Flächen, da sie Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Abfluss des Niederschlages in unseren Wasserläufen und Bächen ist. Die Infrastruktur der Verkehrswege, Siedlungsgebiete, Landwirtschaft etc. kann nur hierdurch aufrechterhalten werden.

Die Unterhaltungsverbände sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zuständig. Die Wasserläufe II. Ordnung müssen eine überörtliche Bedeutung mit einem Einzugsgebiet von mindestens 150 ha besitzen und wurden durch die Bezirksregierungen per Verordnung festgelegt.

Der Unterhaltungsverband ist somit zur Räumung der in seinem Verbandsgebiet befindlichen Wasserläufe II. Ordnung rechtlich verpflichtet.

Die Gewässerunterhaltung umfasst die Sicherstellung des Wasserabflusses – also die Freihaltung des Wasserlaufes – unter der Berücksichtigung der Belange des Naturhaushaltes sowie die Instandhaltung des Wasserlaufes.
Die Kosten hierfür sind von den Mitgliedern entsprechend ihren Flächenanteilen innerhalb des Verbandsgebietes durch Beiträge aufzubringen.

Die Unterhaltungsverbände haben u. a. die Aufgabe die Vorflut bereitzustellen und zu erhalten, um

  1. die problemlose Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Siedlungs- u. Wegeflächen etc. zu gewährleisten,
  2. die schadlose Abführung des Oberflächenwassers – insbesondere aus den Siedlungsgebieten und Straßenflächen – sicherzustellen,
  3. die ungehinderte Aufnahme und Abführung von geklärten Abwässern aus kommunalen, gewerblichen und privaten Kläranlagen zu gewährleisten.

Hier muss insbesondere auf die Zunahme der Oberflächenwassermengen aus den Siedlungsgebieten hingewiesen werden.
Durch die Ausweisung von neuen Wohn- und Gewerbegebieten und durch die Verdichtung der Bebauung innerhalb der Ortslagen wird eine zusätzliche Versiegelung der Flächen vorgenommen. Durch die erhebliche Zunahme der versiegelten Flächen innerhalb der Siedlungsgebiete ist zu beobachten, dass innerhalb sehr kurzer Zeitspannen erhebliche Oberflächenwassermengen den Wasserläufen zugeführt werden.